§ 159 StGB:
Die von § 159 StGB geforderte grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das jeweils angenommene kridaträchtige Verhalten des § 159 Abs 5 StGB erstrecken; dieses Verhalten muss auch für den Taterfolg kausal sein.
OGH 18. 3. 2004, 15 Os 120/03 (LGSt Wien 29. 4. 2003, 23 Hv 155/02)