Der OGH hat zuletzt in fünf Fällen von Amts wegen den Erstentscheidungen anhaftende Nichtigkeiten festgestellt, jedoch nicht beseitigt. Er begründete dies damit, dass sich die Fehler nicht zum Nachteil für die Angeklagten ausgewirkt hätten, und fügte hinzu, dass die Berufungsgerichte an die (fehlerhaften) Schuldsprüche nicht gebunden wären. Ausgehend von diesen fünf Entscheidungen untersucht der vorliegende Beitrag die Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen des OGH gem § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Außerdem wird hinterfragt, inwieweit eine Enthebung des Berufungsgerichts von der durch § 295 Abs 1 StPO angeordneten Bindung an den Schuldspruch mit unserem Rechtsmittelsystem vereinbar ist1).