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Nichtanwendung der Jugend-Strafdrohungen kein Wiederaufnahmsgrund

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 329 Heft 5 v. 17.5.2005

§ 5 Z 4 JGG; § 31a Abs 1 und § 36 StGB; § 260 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 10 und 11, §§ 316, 353 Z 2 und § 410 Abs 1 StPO:

Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die „einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände“ (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen.

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