§ 5 Z 4 JGG; § 31a Abs 1 und § 36 StGB; § 260 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 10 und 11, §§ 316, 353 Z 2 und § 410 Abs 1 StPO:
Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die „einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände“ (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen.