§§ 97 und 140 ABGB:
Nach den die neuere Rsp tragenden Leitgedanken muss der für die angemessene Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder nach den Marktverhältnissen aufzuwendende Betrag auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.