Der Angeklagte, dem vorgeworfen wurde, „zumindest ab Jänner bis 2. 7. 2002“ in Österreich . . . insgesamt zwischen 208 und 248 Gramm Heroin und 350 bis 400 Gramm Kokain in Teilmengen in Verkehr gesetzt zu haben, hatte in der Hauptverhandlung den Antrag „auf Beischaffung“ seines Asylaktes zum Beweis dafür gestellt, dass er „erst Anfang März 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist und erst am 8. 3. 2002 den Antrag beim Bundesasylamt gestellt hat“. Der Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen. Die unter anderem wegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO seitens des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH zurückgewiesen. Zwar lasse - so der OGH in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses - das Protokoll nicht erkennen, von welchen Gründen das Schöffengericht bei der Abweisung des Antrages ausgegangen sei. Ungeachtet der mangelhaften Begründung sei die Entscheidung im Ergebnis zu Recht getroffen worden, weil der Antragsteller nicht vorgebracht habe, weshalb der Inhalt des Asylaktes Rückschlüsse auf die Anwesenheit des Angeklagten in Österreich vor Stellung des Asylantrages hätte geben können. Erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Ergänzungen des Antragsvorbringens seien unbeachtlich. Was die im Rechtsmittel weiters kritisierte Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen anlange, habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, weshalb er nicht selbst entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung gestellt habe.