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Keine Grundrechtsbeschwerde vor Vollzug eines Haftbefehls; Haftfristen bei Rückleitung an U-Richter

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 812 Heft 12 v. 2.1.2006

§§ 181, 194, 276 und 429 StPO:

Gegen eine einen Haftbefehl begründende Entscheidung des OLG ist eine Grundrechtsbeschwerde bis zum tatsächlichen Vollzug dieses Haftbefehls unzulässig.

Bei Rückleitung des Strafverfahrens an den U-Richter sind die Haftfristen nach § 181 und § 194 StPO wieder zu beachten. Das nach einer Vertagung gem § 276 StPO gestellte Ersuchen des erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden an den U-Richter um Durchführung (einzelner, präzise zu bezeichnender) neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt dagegen keinen Weiterlauf der Haftfristen.

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