§§ 181, 194, 276 und 429 StPO:
Gegen eine einen Haftbefehl begründende Entscheidung des OLG ist eine Grundrechtsbeschwerde bis zum tatsächlichen Vollzug dieses Haftbefehls unzulässig.
Bei Rückleitung des Strafverfahrens an den U-Richter sind die Haftfristen nach § 181 und § 194 StPO wieder zu beachten. Das nach einer Vertagung gem § 276 StPO gestellte Ersuchen des erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden an den U-Richter um Durchführung (einzelner, präzise zu bezeichnender) neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt dagegen keinen Weiterlauf der Haftfristen.