Auktionsplattformen im Internet wie eBay und OneTwoSold werden auch zunehmend von Unternehmen als Vertriebskanal entdeckt. Schließt ein Konsument mit einem Unternehmer einen Vertrag, stellt sich die Frage, ob dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht nach § 5f KSchG zusteht. Fraglich könnte dies sein, weil § 5b Z 4 KSchG ua das Rücktrittsrecht bei Versteigerungen ausschließt. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob Online-Auktionen Versteigerungen iSd § 5b Z 4 KSchG sind und ob dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen zusteht.