§§ 144 f EO:
Wenn auch die Höhe des Schätzwerts grundsätzlich nicht mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt bekämpft werden kann, so kann doch mit einem solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gem § 144 EO geltend gemacht werden.