§ 147 Abs 1 zweiter Satz und § 184 EO:
Die - wenn auch gesetzwidrige - Annahme von Bargeld als Vadium und die darauf folgende Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden berechtigen nicht zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Zuschlag.
§ 147 Abs 1 zweiter Satz und § 184 EO:
Die - wenn auch gesetzwidrige - Annahme von Bargeld als Vadium und die darauf folgende Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden berechtigen nicht zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Zuschlag.