§ 25c KSchG; §§ 266 ff ZPO:
Es entspricht stRsp, dass dann, wenn der Gläubiger aktiv für eine bereits bestehende Forderung die Einbeziehung eines Interzedenten betreibt, dies prima facie darauf hinweist, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah.