§ 1325 ABGB:
Bei einer schweren, andauernden psychischen Erkrankung durch die Nachricht vom Tod der gesamten nahen Familie (Ehefrau und Kinder) kann ein Schmerzengeld von € 65.000,- angemessen sein, wenn, auch angesichts des Alters des Erkrankten, eine vollständige Rückbildung der psychischen Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.