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Schmerzengeldbemessung bei Schockschaden

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 448 Heft 7 v. 15.7.2004

§ 1325 ABGB:

Bei einer schweren, andauernden psychischen Erkrankung durch die Nachricht vom Tod der gesamten nahen Familie (Ehefrau und Kinder) kann ein Schmerzengeld von € 65.000,- angemessen sein, wenn, auch angesichts des Alters des Erkrankten, eine vollständige Rückbildung der psychischen Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.

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