§ 785 ABGB:
Eine Wohnung kann auch dann „Ehewohnung“ iSv § 785 ABGB sein, wenn die Ehegatten sie vor dem Tode des Erblassers nur als Lebensgefährten, aber wegen Erkrankung des dann Verstorbenen nicht mehr nach ihrer Verheiratung gemeinsam bewohnt haben.
Das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten kann vom Erben aus wichtigem Grund beendet werden.