§ 364 Abs 2 ABGB:
Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In einer Mietwohnung im 11. Wiener Gemeindebezirk wird man zwei, nicht aber vier Stunden täglichen Klavierspiels als ortsüblich ansehen können.