Ist nach CIA, Unilever, Ingmar, Draehmpaehl, Ferreira und Heininger jetzt alles ganz anders?
(2. Teil)(Fortsetzung aus JBl 2004, 283)
D. Fallgruppe: Direktwirkung von Richtlinienverpflichtungen für Private
I. Allgemeines
Richtliniennormen können, wie erwähnt, entweder auf Liberalisierung, dh auf den Abbau von Handelshemmnissen, oder auf Regulierung, dh auf die Realisierung anderer Politikziele (zB Umweltschutz, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz), gerichtet sein141). Richtlinienvorschriften ersteren Typs bezwecken einen Abbau der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schranken für wirtschaftliche (idR grenzüberschreitende) Aktivitäten142). Richtlinien zweiteren Typs bemühen sich um den Schutz anderer Rechtsgüter und verfolgen dieses Ziel durch die Normierung bestimmter Verbote (bzw Gebote)143), oder indem sie dem zu schützenden Personenkreis bestimmte Rechtsansprüche einräumen. Die Frage der Direktwirkung von Richtlinien, die das Verhalten Privater regulieren, dh für Private Verpflichtungen ieS vorsehen, lässt sich auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze eindeutig für alle in diesem Zusammenhang denkbaren Konfliktsituationen beantworten. Bei unterbliebener oder inadäquater Umsetzung können diese Verpflichtungen (direkter oder indirekter Art) gegenüber nicht-staatlichen Rechtsträgern nicht in Geltung treten, dh keine Bindungswirkung entfalten. Es muss daher jeder Versuch scheitern, die betreffenden Richtlinienvorschriften gegen diese Personen durchzusetzen. Es entstehen weder auf die Beachtung der Vorschrift gerichtete Primäransprüche noch auf die Beseitigung der Folgen normwidrigen Verhaltens gerichtete Sekundäransprüche.