Art 23 EuGVVO:
Einer Vereinbarung nach Art 23 EuGVVO ist die Wirksamkeit zu versagen, wenn zwei im selben (Mitglied-) Staat (hier: Deutschland) wohnende Parteien ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) prorogieren, ohne dass ein Auslandsbezug der Streitigkeit vorhanden oder ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Wahl eines ausländischen Gerichts erkennbar ist.