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Keine Prorogation eines ausländischen Gerichts bei reinen Inlandsfällen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 187 Heft 3 v. 18.3.2004

Art 23 EuGVVO:

Einer Vereinbarung nach Art 23 EuGVVO ist die Wirksamkeit zu versagen, wenn zwei im selben (Mitglied-) Staat (hier: Deutschland) wohnende Parteien ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) prorogieren, ohne dass ein Auslandsbezug der Streitigkeit vorhanden oder ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Wahl eines ausländischen Gerichts erkennbar ist.

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