§ 35 EO:
Die Oppositionsklage verfolgt als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie). Das Feststellungsinteresse des Oppositionsklägers bleibt von einer Einstellung der Anlassexekution während des Berufungsverfahrens unberührt.