§§ 11 und 227 Abs 2 ZPO; § 45 JN:
Eine allfällige Unzulässigkeit einer objektiven Klagehäufung kann die sachliche Unzuständigkeit des Handelsgerichts als Erstgericht begründen, wenn der Streitwert die Gerichtshofsgrenze nicht übersteigt. Hat das Gericht aber seine sachliche Zuständigkeit bejaht, kann diese Entscheidung gem § 45 JN nicht weiter angefochten werden.