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Beschlüsse von Personengesellschaften und Willensmängel

AufsätzeMag. Dr. David PlasserJBl 2004, 137 Heft 3 v. 18.3.2004

Die Anfechtung der Stimmabgabe zum Beschluss wegen Willensmängeln - und von mehrseitigen Rechtsgeschäften im allgemeinen - ist ein wenig untersuchtes Thema. Im vorliegenden Beitrag soll dargestellt werden, wie die entsprechende Anwendung der §§ 870 ff ABGB auf die Stimmabgabe zum Beschluss im Detail auszusehen hat. Insbesondere soll gezeigt werden, dass sowohl die Anfechtung der Stimmabgabe wegen Willensmängeln als auch eine Beschlussanpassung möglich ist, aber nur unter bestimmten Umständen Sinn macht. Für den Fall, dass die Anfechtung der Stimmabgabe die Beschlussmehrheit zu Fall bringt, wird vertreten, dass eine Gestaltungsklage analog zu § 41 GmbHG bzw § 195 AktG der richtige Rechtsbehelf zur Beseitigung des Beschlusses ist, wobei aber Modifikationen vorzunehmen sind, um den Besonderheiten bei Personengesellschaften Rechnung zu tragen.

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