§§ 28, 30 und 31 KO: Die Verletzung der Konkursantragspflicht allein genügt zur Annahme einer Benachteiligungsabsicht nicht. - Auch bei (ungesicherten) Überziehungen eines Kontokorrentkreditrahmens mangelt es an einer Gläubigerbenachteiligung dann, wenn der Anfechtungsgegner nach (anfechtbarer) Deckung des Überziehungsbetrages in der Folge eine gleich hohe Überziehung zulässt und diese bei Konkurseröffnung aushaftet.