§ 29 LiegTeilG; § 532 Abs 1 Geo; § 177 AußStrG; § 97 GBG:
Das Verlassenschaftsgericht ist zur amtswegigen Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung auch insofern berufen, als es um die wechselseitigen Rechte der Erben aus einem Erbteilungsübereinkommen geht.