Das Vereinsgesetz 2002 brachte, von mehreren Kommentatoren unbemerkt oder verschwiegen, eine zivilrechtlich neue Haftung ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, eine Verschärfung der Haftung von Organwaltern und für alle Vereinsfunktionäre eine Durchgriffshaftung zu Gunsten von Gläubigern des Vereins. Die Abgeordneten, die dieses Gesetz im Nationalrat beschlossen haben, dürften so etwas nicht gewollt haben. Der Aufsatz kommentiert die neuen Haftungsbestimmungen und legt dar, dass Grundsätze aus dem Kapitalgesellschaftsrecht systemwidrig in das Recht der ideellen Vereine implantiert worden sind.