§ 12 dritter Fall und § 217 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO:
Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden.