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Exekution auf Arbeitsentgelt erfasst auch fingierten Arbeitslohn

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 463 Heft 7 v. 21.7.2003

§ 292e EO:

Die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ergreift auch fingierten Arbeitslohn. Der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 292e EO enthalten. Bestand und Höhe der (fingierten) Einkünfte sind allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen.

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