§ 89 Abs 3 GOG; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO:
Eine Zurückweisung ohne Sachentscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2, 2. Halbsatz ZPO liegt vor, wenn ein Fortsetzungsantrag nach Vergleichswiderruf wegen dessen Verspätung zurückgewiesen und damit der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde.