vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs durch Telefax

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 453 Heft 7 v. 21.7.2003

§ 89 Abs 3 GOG; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO:

Eine Zurückweisung ohne Sachentscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2, 2. Halbsatz ZPO liegt vor, wenn ein Fortsetzungsantrag nach Vergleichswiderruf wegen dessen Verspätung zurückgewiesen und damit der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!