Ab 2004 sollen Haftbefehle in Strafsachen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten wirken und vollstreckt werden können. An die Stelle des bisherigen Auslieferungsverfahrens soll die einfache Übergabe des Gesuchten an den Ausstellungsmitgliedstaat treten, die grundsätzlich auch dann stattfindet, wenn das Verhalten im Vollstreckungsmitgliedstaat gar nicht unter Strafe gestellt ist oder aber ein Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates betroffen ist. ...Der folgende Aufsatz zeigt, auf welch grundlegende Umgestaltung dieses Übergabesystem abzielt und welcher Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des entsprechenden EU-Rahmenbeschlusses besteht, den der österreichische Gesetzgeber umsichtig und sachgerecht ausfüllen muss.