§ 90 ABGB:
OGH 5. 11. 2002, 4 Ob 223/02a (LGZ Graz 28. 5. 2002, 7 R 61/02; BGZ Graz 28. 2. 2002, 25 C 2314/01m)
Der Kl ist seit 16. 7. 1983 verheiratet. Am 21. 9. 2000 hat die Ehegattin des Kl eine Scheidungsklage eingebracht; sie hat die Klage jedoch mittlerweile zurückgenommen. Gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten und ihrer beiden Kinder ist ein Einfamilienhaus in M.; das Haus steht im Hälfteeigentum beider Ehegatten.