Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3, Art 144, 147 Abs 6 und 7 B-VG; § 7 Abs 2 und § 19 Abs 3 bis 5 VfGG:
Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des VfGH stellt ein der Bundesverfassung immanentes Gebot dar, dem durch eine reduzierte Besetzung der Richterbank und durch die Ablehnungsmöglichkeit bestimmter Beschwerdesachen Rechnung getragen wurde.