§§ 35 und 293 Abs 3 EO; §§ 1438 ff ABGB:
§ 293 Abs 3 EO stellt kein Hindernis dar, dass der Unterhaltsberechtigte im Exekutionsverfahren des betreibenden Unterhaltsschuldners (in casu: wegen einer Prozesskostenforderung) mit einem pfändungsfreien (§ 290a Abs 1 Z 10 iVm §§ 291b, 291c EO) Anspruch auf gesetzliche rückständige Unterhaltsleistungen einseitig aufrechnet.