§ 159 StGB:
Bei Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit ist eine übergreifende Gesamtbetrachtung im Sinn einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände anzustellen, wobei der gesamte in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert, aber beim vorliegenden Delikt auch der Erfolgsunwert zu bewerten ist.