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Grobe Fahrlässigkeit bei Krida

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 395 Heft 6 v. 27.6.2003

§ 159 StGB:

Bei Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit ist eine übergreifende Gesamtbetrachtung im Sinn einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände anzustellen, wobei der gesamte in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert, aber beim vorliegenden Delikt auch der Erfolgsunwert zu bewerten ist.

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