§ 1 JN; § 3, 4 und 11 VVG:
Hat die Behörde einem Verpflichteten die Entfernung gefährlicher Gegenstände von seinem Grundstück durch Bescheid vorgeschrieben und wegen Nichtbefolgung eine Ersatzvornahme veranlasst, so sind die dabei entstandenen Kosten solche des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, die nur nach § 3 VVG und nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können.