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Fristen für Bekanntgabe der Schwangerschaft nach Kündigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 194 Heft 3 v. 20.3.2003

§ 10 MSchG; § 2 ABGB:

OGH 16. 5. 2002, 8 ObA 106/02z (OLG Wien 25. 1. 2002, 9 Ra 351/01f; ASG Wien 17. 4. 2001, 21 Cga 240/99p)

Die seit 7. 1. 1998 bei der Bekl als Direktionsassistentin beschäftigte Kl wurde von dieser mit Schreiben vom 19. 8. 1999 zum 15. 10. 1999 gekündigt. In diesem Zusammenhang wurde der Kl auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses angeboten, was die Kl jedoch ablehnte. In weiterer Folge wurde der Kl freigestellt, ihr Dienstzeugnis selbst zu verfassen. Im Zusammenhang mit verschiedenen vom Geschäftsführer der Bekl zum Vorschlag der Kl erwünschten Korrekturen wurde auch der Satz „Das Dienstverhältnis mit Frau Mag. Monique P. endet am 15. 10. 1999 im beiderseitigen, besten Einvernehmen“ eingefügt. Das so von der Kl auf dem Computer geschriebene Dienstzeugnis wurde schließlich vom Geschäftsführer der Bekl unterfertigt. Tatsächlich war die Kl zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 19. 8. 1999 bereits in der dritten Woche schwanger, ohne dass ihr dies bekannt gewesen wäre. Das Ausbleiben der Regel führte die Kl auf die emotionale Situation im Zusammenhang mit der Kündigung zurück, da es bei ihr schon früher vorgekommen war, dass bei Stress die Regel bis zu vier Monate ausgeblieben war. Sie ging dann erst am 12. 10. 1999 zum Gynäkologen, wo festgestellt wurde, dass sie bereits in der 11. Woche schwanger war. Eine Schwangerschaftsbestätigung wurde ihr nicht ausgestellt. Sie war auf Grund der Mitteilung völlig durcheinander und verbrachte den folgenden Tag damit, über die Veränderungen in ihrem Leben nachzudenken. Erst am 14. 10. 1999 dachte sie daran, dass sie die Bekl von der Schwangerschaft verständigen müsste, und sandte ein Schreiben an die erstbekl Partei, in dem sie bekannt gab, dass sie in der 11. Woche schwanger sei und in den nächsten Tagen mit ihr Kontakt aufnehmen werde. Dieses Schreiben langte bei der Bekl am 18. 10. 1999 ein. Am 15. 10. 1999 erkundigte sich die Kl bei der Arbeiterkammer über die Rechtslage, und es wurde ihr ein Beratungstermin für den 22. 10. 1999 gegeben.

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