§ 54 Abs 4 AO; § 60 Abs 2 KO:
Die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren schafft zwar einen vollstreckbaren Titel, schließt aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine spätere Leistungsklage nicht aus. Es kommt daher auch insofern eine Klagsabweisung bzw -zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht.