Art 6 MRK; § 1220 ABGB; § 14a AußStrG:
Jedenfalls in „echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens“ gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, bereits im zweitinstanzlichen Rekursverfahren bei Entscheidungen, die die Sache selbst betreffen, grundsätzlich dem Rechtsmittelgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rekurs einzuräumen und dieser Stellungnahme Beachtung zu schenken.