Nach der Aufhebung der Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ (gemeint: die Familienbeihilfe mindert nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes) im § 12a FamLAG durch das Erk des VfGH vom 19. 6. 2002 (Zl G 7/02) und dessen Aussage, die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen sei in gewissen Fällen zur steuerlichen Entlastung geldunterhaltspflichtiger Elternteile zu verwenden, beginnt jetzt für die Unterhaltspraxis die „Knochenarbeit“ der Umsetzung dieses Erk. Der folgende Versuch des Erahnens der herandrängenden Probleme soll einerseits eine erste Orientierung für diese Umsetzung und die Lösung der Probleme darstellen und andererseits eine Analyse des VfGH-Erk aus der Sicht des Unterhaltsrechts bieten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Arbeit liegen die ersten E des OGH zum Problem vor; sie konnten die hier vorgelegte Untersuchung zT schon berücksichtigen und werden im nächsten Heft der Juristischen Blätter publiziert werden.