§§ 1 und 171 KO; § 75 JN; § 812 ABGB:
Der Umstand, dass im Fall der über die Einantwortung hinauswirkenden Nachlassseparation weiterhin ein vom Eigenvermögen des Erben abgegrenztes Sondervermögen besteht, rechtfertigt die Bejahung der Konkursfähigkeit des Absonderungsvermögens.