Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach § 142 Z 1 KartG idF KartG-Novelle 2002*)*) Mein besonderer Dank gilt Herrn RA Dr. Wolfgang Berger, Salzburg, der mich im Rahmen von Tusculum - Diskussionsforum Recht zur Analyse der KartG-Novelle 2002 aus strafrechtlicher Sicht anregte und diese Untersuchung vielfältig förderte. )