Die Haftung des falsus procurator nach Art 8 Nr 11 4. EVHGB scheint so gar nicht in das System des österreichischen Schadenersatzrechts zu passen, sie wurde und wird vielmehr als Fremdkörper verstanden. Vor allem deshalb soll eine entsprechende Regelung nicht mehr im bevorstehenden Unternehmensgesetzbuch aufscheinen. Der Autor versucht nachzuweisen, dass der gesetzlichen Garantiehaftung des falsus procurator nach Handelsrecht überaus vernünftige sachliche Überlegungen zu Grunde liegen, die durchaus in das österreichische System passen. Deshalb plädiert der Autor auch für eine Beibehaltung der Garantiehaftung als Einstehenmüssen für sein gegebenes Wort. Einer Streichung wäre noch immer eine Ausdehnung auf das gesamte bürgerliche Recht vorzuziehen.