§§ 878 f und 1070 ABGB:
Die Vorschrift, wonach das Wiederkaufsrecht nur auf Lebenszeit des Verkäufers eingeräumt werden kann, ist zwingend. Eine Vereinbarung, wonach nach dem Tode des Verkäufers dessen Sohn jederzeit die Kaufliegenschaft zurück erwerben kann, ist nichtig.