§§ 1293 ff ABGB; §§ 40 ff ZPO:
Kosten eines Privatgutachtens können dann Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruchs sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht.