Die Ausgliederung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften in Stiftungen wirft diverse steuerrechtliche Fragen auf. Der Ausgliederungsvorgang selbst löst Schenkungssteuerpflicht aus. Ertragsteuerliche Belastungen ergeben sich durch den Ausgliederungsvorgang idR nicht. Bei der Holdingstiftung sind Beteiligungserträge beteiligungsertragsbefreit. Die „Weiterschüttung“ (Zuwendung) der Erträge an die stiftende Kapitalgesellschaft führt bei letzterer zur Körperschaftsteuerpflicht. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die stiftende Kapitalgesellschaft anlässlich der Ausgliederung der Beteiligung auf die Stiftung den Fruchtgenuss an den Dividenden vorbehalten hat. In erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht werden die Gesellschaftsanteile an der stiftenden Kapitalgesellschaft einen geringeren erbschaftssteuerrechtlichen maßgeblichen Wert als vor der Beteiligungsausgliederung haben.