Informationen über Unternehmen im Internet stellen nicht unbedingt ein öffentliches Angebot nach dem KMG dar, wodurch die Prospektpflicht ausgelöst würde; vielmehr muss für die Anleger die konkrete Möglichkeit bestehen, die Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben.
Deskriptoren: Angebotsbegriff Internet-Kapitalmarktgesetz; öffentliches Angebot; Unternehmensinformation.