Der grundsätzlich zwingende Charakter genossenschaftsrechtlicher Vorschriften und das Fehlen einer klaren Regelung ließ eine Vielzahl von Meinungen darüber entstehen, ob der Aufsichtsrat in der Satzung mit der Bestellung und Abberufung des Vorstandes betraut werden kann. Besondere Probleme ergeben sich in Hinblick auf die Verbindung von Geschäftsleiterfunktion und Vorstandsamt bei Kreditgenossenschaften, da sich die Kompetenzen des Aufsichtsrates aus der Verbindung von GenG und BWG ergeben.