I. Selten hat eine E zum Verbraucherschutzrecht in der Tagespresse ein solches Maß an Beachtung erfahren wie der jüngste Beschluss des Höchstgerichts1) zu § 25c KSchG2). Das mediale Echo, welches der vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMJ geführte Musterprozess hervorgerufen hat, überrascht: Weder handelt es sich um das erste Mal, dass ein Verbraucher als Interzedent seiner Haftung wegen Unterbleibens der von § 25c KSchG geforderten Aufklärung entgeht3), noch enthalten die recht knappen Erörterungen des OGH über den Einzelfall hinausgehende Ausführungen zu § 25c KSchG. Der zu Grunde liegende Sachverhalt ist geradezu „klassisch“ und darum rasch erzählt: Die Bekl hatte für einen Kredit ihrer Mutter eine Bürgschaft übernommen und offenbar als zusätzliche „Absicherung“ ihrer Verpflichtung einen Wechsel akzeptiert. Als die Hauptschuldnerin ihre Kreditraten nicht mehr zurückzahlen konnte, leitete die Bank gegen die Bekl das Wechselmandatsverfahren ein. In ihren gegen den Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen brachte die Bekl ua vor, sie sei von der Kl nicht über die prekäre wirtschaftliche Situation ihrer Mutter aufgeklärt worden. Da sie bei entsprechender Information über deren Gesamtverschuldung eine Bürgschaft aber nicht übernommen hätte, entfalle gem § 25c KSchG ihre Haftung. Zentraler Punkt des vorliegenden Falles war daher, ob das kl Kreditinstitut die von § 25c KSchG geforderte Aufklärung unterlassen hatte. Mag vorstehender Zurückweisungsbeschluss auch nicht besonders ergiebig sein, so bietet er - als Ausgangspunkt - doch Anlass, unter Berücksichtigung der zT unveröffentlicht gebliebenen Vorjudikatur zu § 25c KSchG zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einen Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu informieren hat.