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Warnpflicht des Gläubigers gegenüber Interzedenten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 525 Heft 8 v. 20.8.2002

§ 25c KSchG:

Ob ein Gläubiger erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, ist einzelfallbezogen zu beurteilen.*)*)Vgl dazu die Korrespondenz von Haas, Zur Aufklärung des Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nach § 25c KSchG in diesem Heft der JBl 2002, 538 ff.

OGH 20. 2. 2002, 9 Ob 33/02x (OLG Wien 10. 12. 2001, 15 R 78/01b; HG Wien 8. 1. 2001, 30 Cg 2/00h)

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