vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Amtshaftung gegenüber dem Kreditgeber des Fahrzeugeigentümers wegen Ausstellung eines zweiten Typenscheins

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 524 Heft 8 v. 20.8.2002

§ 1 AHG; § 30 Abs 5 KFG; § 451 ABGB:

OGH 26. 2. 2002, 1 Ob 32/02s (OLG Linz 19. 10. 2001, 4 R 156/01s; LG Salzburg 2. 5. 2001, 12 Cg 65/00g)

Die Kl betreibt ein Pfandleihunternehmen und gewährte in dessen Betrieb am 9. 9. 1996 einem Kunden ein Darlehen von S 50.000,-. Die Vertragspartner unterfertigten einen „Pfandschein“, in dem festgehalten ist, dass die Kl an einem im Eigentum des Kunden stehenden PKW durch tatsächliche Übergabe und Inbetriebnahme ein Pfandrecht erworben habe. Zugleich vereinbarten sie die prekaristische, unentgeltliche (Weiter-)Benützung dieses PKWs durch dessen Eigentümer. Den Typenschein des Fahrzeugs nahm die Kl zu ihrer Absicherung in Verwahrung. Nach zweimaliger Verlängerung des „Pfandvertrags“ erklärte die Kl den „Verfall des Pfandes“, konnte aber das Fahrzeug nicht auffinden. Sie befürchtete, dass der Eigentümer den Verlust des Typenscheins melden und sich nach Verlustanzeige einen neuen Typenschein durch den Generalimporteur ausstellen lassen werde. Deshalb setzte sie sich mit der BPolDion Salzburg telefonisch in Verbindung und teilte ihre Befürchtung unter Hinweis auf den bestehenden „Pfandvertrag“ und die Weiterbenützungsbewilligung sowie auf den bei ihr hinterlegten Typenschein mit. Sie übermittelte mittels Telefax den „Pfandvertrag“ und die Weiterbenützungsvereinbarung und teilte schließlich auch mit, dass der PKW mit 9. 12. 1996 „verfallen“ sei. Die BPolDion Salzburg stellte am 28. 3. 1997 eine Bestätigung darüber aus, dass der Eigentümer des PKWs den Verlust des Typenscheins zur Anzeige gebracht habe; unter Verwendung dieser Bestätigung wurde ein Duplikat des Typenscheins ausgestellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!