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Entstehung und Aufrechenbarkeit des Auseinandersetzungsanspruchs bei GesbR

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 532 Heft 8 v. 20.8.2002

§§ 19 und 20 KO; §§ 1210 und 1215 f ABGB:

Der Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters einer GesbR entsteht mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens. Es handelt sich nicht um einen bedingten Anspruch iSv § 19 KO, der bei Ausscheiden wegen Konkurses des Gesellschafters eine Aufrechnung gegen Forderungen der Gesellschaft erlauben würde.

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