§ 25 KO; § 11 IESG:
Unstrittig ist, dass Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter nur dann Konkursforderungen sind, wenn dieser nach § 25 KO gekündigt hat und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand, sonstige Kündigungen durch den Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige Kündigungen zählen, jedoch Masseforderungen sind.