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Präzisierung des Verschlechterungsverbotes

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 471 Heft 7 v. 20.7.2002

§ 43a Abs 2 StGB; § 290 Abs 2 und § 292 StPO:

Bei Anwendung des § 43a Abs 2 StGB muss die Summe der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe und des bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafrestes sechs Monate übersteigen.

Das Verschlechterungsverbot betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge je für sich.

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